Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2012
Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins e.V.
Die vorgesehenen Bezügeerhöhungen kommen zu spät und sind zu niedrig.
Die Minus-Runde im Jahr 2011 war sozial unausgewogen und nicht verfassungskonform.
Sie hat Familien mit Kindern wesentlich härter als Alleinstehende getroffen und deshalb den Grundsätzen widersprochen, die der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Richter und Beamter zugrunde liegen. Im Hinblick auf die Alimentation kinderreicher Richterfamilien ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Bedarfsberechnung für dritte und weitere Kinder nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 von mindestens 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs auszugehen hat. Dies ist jedoch das verfassungsrechtlich absolute Minimum. Der Gesetzgeber sollte bei kinderreichen Richterfamilien jedoch nicht den sozialhilferechtlichen Bedarf zur maßgeblichen Berechnungsgrundlage erklären. Denn Richter und Staatsanwälte sind entsprechend ihrer Stellung als Repräsentanten der unabhängigen Dritten Gewalt zu alimentieren. Das schließt auch ihre Familien ein. Insoweit ist es unakzeptabel, die Alimentation kinderreicher Richter- und Staatsanwaltsfamilien wegen des Mehrbedarfs lediglich am Sozialhilfesatz auszurichten.
Die Minus-Runde 2011hat ferner zur Verfestigung des verfassungswidrig zu niedrigen Besoldungsniveaus von Richtern und Staatsanwälten geführt.
Schon jetzt entspricht die Höhe der derzeitigen R-Besoldung in Bayern, wie auch sonst in Deutschland, nicht mehr den grundgesetzlichen Anforderungen und ist daher verfassungswidrig.
Am Bundesverfassungsgericht sind entsprechende Verfahren anhängig.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Unabhängigkeit des Richters auch durch seine Besoldung gewährleistet sein muss.
Seine Alimentation hat der besonderen Bedeutung des richterlichen Amtes Rechnung zu tragen. Dieses verlangt verfassungsrechtlich zwingend, dass dem Richter nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist. Die Angemessenheit der Besoldung und Versorgung ist nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung von ganz erheblicher Bedeutung für die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Außerdem schafft eine adäquate Richterbesoldung die Voraussetzung, dass die für den Richterdienst erforderlichen besonders qualifizierten Juristen gewonnen werden können. Nach der Aufgabenstellung und der Bedeutung der Staatsanwaltschaft ist die Stellung der Staatsanwälte innerhalb der Dritten Gewalt als eine dem Richteramt ähnliche zu begreifen, sodass deren Gleichstellung mit Richtern sachlich geboten ist. Die Staatsanwaltschaft ist ein der Dritten Gewalt gleich- und zugeordnetes Kontrollorgan der Rechtspflege. Sie erfüllt im Strafrecht gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewährung.
Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Alimentation der Richter und Staatsanwälte seit Jahren nicht mehr ausreichend.
Die gegenwärtige Situation ist einerseits durch massive gesetzgeberische Eingriffe in das bisherige Besoldungs- und Versorgungsgefüge zulasten der Richter und Staatsanwälte und durch sie benachteiligende tatsächliche Entwicklungen gekennzeichnet.
In diesem Zusammenhang sind zu nennen:
· Notwendige Anpassungen der Bezüge wurden seit 1997 immer wieder verschoben.
· In der R-Besoldung wurden zwei weitere - niedrigere - Eingangsstufen geschaffen. Eine davon wird zwar im Zuge der Dienstrechtsreform gestrichen, die Einkommen der Berufsanfänger werden jedoch – und sei es befristet – noch unter das Niveau von vor der Dienstrechtsreform abgesenkt.
· Die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten wurde begrenzt.
· Zur Bildung einer Versorgungsrücklage wurden Reduzierungen bei den Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vorgenommen. Jetzt wird die Zuführung von Mitteln in diese Rücklage auch noch ausgesetzt.
· Der Ruhegehaltshöchstsatz wurde von 75 % auf 71,75 % gesenkt.
· Das Witwengeld wurde von 60 % auf 55 % herabgesetzt.
· Das Weihnachtsgeld wurde drastisch gekürzt.
· Das Urlaubsgeld wurde gestrichen.
· In den Jahren 2005 und 2006 wurden überhaupt keine Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge vorgenommen. Gleiches ist im Jahr 2011 trotz eines allgemein steigenden Preisniveaus geschehen.
· Im Zeitraum 1992 bis 2007 sind die Bezüge der Richter und Staatsanwälte insgesamt nur um ca. 20 % gestiegen – in den Ländern mit vollständigem Wegfall des Weihnachtsgeldes noch weniger –, während sich der Preisindex in dieser Zeit um 32 % erhöht hat.
· Die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16% auf 19% hat zu einem weiteren mittelbaren Einkommensverlust geführt, weil sie – anders als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – nicht durch Beitragsentlastungen an anderer Stelle ausgeglichen worden ist.
· Gegenüber vergleichbaren Gruppen in der gewerblichen Wirtschaft fällt die Entwicklung der R-Besoldung weit zurück. So ist im Handels-, Kredit- und Versicherungsgewerbe von 1992 bis 2005 eine Einkommenssteigerung von 46 % zu verzeichnen, die damit doppelt so hoch ausgefallen ist wie bei der – hinter den Preissteigerungen zurückbleibenden – R-Besoldung.
· Die Aufwendungen für eine aus der Besoldung zu finanzierende beihilfekonforme Krankenversicherung sind zwischen 1993 und 2003 im Schnitt um nahezu 70 % gestiegen. Dieses führte zu einer deutlichen Verringerung der für den sonstigen Unterhalt zur Verfügung stehenden Besoldungsbeträge.
· Außerdem sind die anteiligen Beihilfeleistungen gekürzt worden. Insbesondere wurden den Richtern und Staatsanwälten nicht versicherbare Selbstbeteiligungen in Krankheitsfällen auferlegt.
· Richter und Staatsanwälte werden seit Jahren im Hinblick auf die Anpassung ihrer Bezüge deutlich schlechter gestellt als die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Die zeitnahe und vollständige Übertragung des Ergebnisses der Tarifrunde 2009 in Bayern war deshalb ein längst überfälliges Gebot der Gerechtigkeit. Sie ist leider eine Ausnahme geblieben. Ihre Effekte sind durch die reale Einkommensminderung infolge der Minus-Runde im Jahr 2011 teilweise schon wieder kompensiert worden, zumal im Jahr 2011 im Tarifbereich eine Null-Runde nicht durchsetzbar war. Ferner sind die Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen ebenfalls gestiegen.
· Berechtigte Besoldungsleistungen für bestimmte Beamtengruppen fanden keine oder keine vollständige Anwendung auf Richter und Staatsanwälte. Durch die nicht proportionale Umsetzung von Besoldungsmaßnahmen ist in der Vergangenheit das Abstandsgebot mehrfach missachtet worden.
· Im europäischen Vergleich bewegen sich die deutschen Gehälter für Richter am unteren Rand.
· Besonders gravierend war die Behandlung kinderreicher Richter- und Staatsanwaltsfamilien durch den Gesetzgeber. Seit 1998 wurde bis in die jüngste Vergangenheit dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprochen, für eine verfassungskonforme Alimentation von Beamten- und Richterfamilien mit mehr als zwei Kindern zu sorgen.
Diese nicht abschließende Auflistung zeigt, dass die Besoldung und Versorgung der Richter und Staatsanwälte in besonderem Maße von Einschränkungen betroffen war und von der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung sowohl im nationalen wie im europäischen Maßstab abgekoppelt wurde.
Es wären deshalb weitere deutliche Verbesserungen der R-Besoldung von Verfassungs wegen angezeigt. Die vorgesehenen Bezügeerhöhungen werden stattdessen voraussichtlich nicht einmal einen Inflationsausgleich bewirken, sondern ein weiteres Absinken der Realeinkommen bewirken.
Damit verletzt der Freistaat Bayern das verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip.
Walter Groß, 1. Vorsitzender, 17.01.2012