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Die Satzung ist die "Verfassung" des Bayerischen Richtervereins. Sie bestimmt und beschreibt den Zweck des Vereins und seine Organe. Zuletzt geändert wurde sie im Jahr 2024.
Satzung (Stand 15.06.2024)
i. d. F. der Beschlüsse der Vertreterversammlungen v.
29.-30.03.1974 in Kempten,
10.-11.03.1978 in Augsburg,
30.-31.03.1984 in Regensburg,
29.-31. März 1990 in Würzburg,
15.-17. Mai 2014 in Bayreuth
und 13.-15. Juni 2024 in Bamberg
(Vereinsregister des Amtsgerichts München 4452)
A. Zweck, Sitz, Gliederung
§ 1 Zweck des Vereins
1) Der Bayerische Richterverein schließt die im Dienst des Freistaates Bayern stehenden Berufsrichterinnen und -richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die zum Richteramt befähigten Justizbeamtinnen und -beamten der vierten Qualifikationsebene zusammen.
2) Er hat zum Ziel,
a) die Gesetzgebung und die Rechtspflege im Sinne der verfassungsmäßigen Ordnung der. Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern zu fördern;
b) die rechtlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern.
3) Er darf parteipolitische, weltanschauliche und religiöse Ziele und Bestrebungen nicht verfolgen.
§ 2 Sitz
1) Der Verein hat seinen Sitz in München.
2) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Gliederung
1) Der Verein ist in Bezirksverbände und Fachverbände gegliedert.
2) Ein Bezirksverband erstreckt sich auf den Bezirk eines Landgerichts, der Bezirksverband München auf die Bezirke der Landgerichte München I und München II.
3) Die Mitglieder gehören nach ihrer Wahl dem Bezirksverband an, in dessen Bezirk sie ihren Dienst- oder Wohnsitz haben. Mitglieder, die in Bayern keinen Dienst- oder Wohnsitz haben, gehören dem von ihnen gewählten Bezirksverband an.
4) Die Richterinnen und Richter der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit können je einen Fachverband bilden. Dieser steht einem Bezirksverband gleich.
5) Sondergruppen unter den Mitgliedern des Vereins dürfen nicht nach außen und unter Umgehung der Organe des Vereins ihre Interessen zu wahren suchen. Das gleiche gilt für die Bezirks- und Fachverbände, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die nur den einzelnen Bezirks- oder Fachverband betreffen und die Belange des Vereins nicht berühren.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsfähigkeit
1) Mitglieder des Vereins können sein:
a) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Richterinnen und Richter der ordentlichen, der Arbeits-, der Finanz-, der Sozial- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern;
b) die Lehrerinnen und Lehrer des Rechts an bayerischen Hochschulen;
c) die bayerischen Justizbeamtinnen und -beamten der vierten Qualifikationsebene, die zum Richteramt befähigt sind. Der Landesvorstand kann auch andere zum Richteramt befähigte Personen aufnehmen.
2) Mitglieder können ferner Personen sein, die früher dem in Absatz 1 aufgeführten Personenkreis angehörten.
3) Die Vertreterversammlung kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den/die Bezirks- oder Fachverbandsvorsitzende/n zu richten.
2) Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn nicht der Bezirksausschuss die Aufnahme binnen eines Monats nach Eingang der Anmeldung verweigert.
Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Landesvorstand angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig. Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform und enthalten keine Begründung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
2) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem/der Bezirks- oder Fachverbandsvorsitzenden schriftlich zu erklären. Er ist für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens am letzten Werktag des vorhergehenden Monats eingehen.
3) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verbleiben des Mitglieds im Verein den Bestrebungen des Vereins zuwiderläuft oder wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt. Den Ausschluss beschließt der Landesvorstand. Die Entscheidung bedarf der Schriftform und ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zur Vertreterversammlung zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang. der Entscheidung des Landesvorstandes schriftlich bei diesem einzulegen. Dieser kann der Beschwerde abhelfen oder ihr die aufschiebende Wirkung versagen.
4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5) Mitglieder mit Beitragsrückständen für mehr als ein Jahr können Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben.
§ 7 Pflichten der Mitgliedschaft
1) Jedes Mitglied hat die Bestrebungen des Vereins zu fördern.
2) Jedes Mitglied hat die Jahresbeiträge mittels Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag zu entrichten. Der/die Bezirksvorsitzende kann dem Mitglied gestatten, den Beitrag in mindestens vierteljährlichen, jeweils am 10.Tag des Vierteljahres fälligen Raten kostenfrei an den/die Kassenverwalter/in des Bezirks- oder Fachverbands zu zahlen.
3) Jedes Mitglied hat die Umlagen (§ 11 Nr. 6), Zuschüsse (§ 25 Absatz 2) und Zuschläge (§ 25 Absatz 3) innerhalb der von den zuständigen Beschlussgremien bestimmten Fristen kostenfrei an den/die Kassenverwalter/in des Bezirks- oder Fachverbands zu zahlen.
4) Jedes Mitglied hat die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem/der Bezirks- oder Fachverbandsvorsitzenden anzuzeigen.
C. Organisation des Vereins
§ 8 Organe
Die Geschäfte des Vereins besorgen die Vertreterversammlung, der Landesvorstand, die Bezirksversammlungen und die Bezirksausschüsse.
§ 9 Ruhen des Stimmrechts
Befindet sich ein Bezirks- oder Fachverband mit mehr als einem Viertel des Jahresbeitrags im Rückstand, so ruht sein Stimmrecht in einer Vorstandssitzung oder Vertreterversammlung.
I. Vertreterversammlung
§ 10 Zusammensetzung
1) Die Vertreterversammlung ist die Versammlung der Vertreter der Bezirks- und Fachverbände sowie der Mitglieder des Landesvorstandes.
2) Die Bezirksverbände können nur durch eigene Mitglieder vertreten werden. Die Vertreter sind, wenn die Bezirksversammlung nicht anders beschließt, in folgender Reihenfolge: Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassenverwalter/in und die Beisitzer des Bezirksausschusses.
3) Jeder Bezirksverband kann so viele Vertreter abordnen, als ihm Stimmen zustehen. Auf ein vertretendes Mitglied können mehrere Stimmen übertragen werden. Ein vertretendes Mitglied kann jedoch höchstens drei Stimmrechte wahrnehmen. Mitglieder des Landesvorstandes i. S. v. § 15 Absatz 1 Buchstabe a) dürfen keine Vertretung übernehmen.
4) Jeder Bezirksverband mit einer Mitgliederzahl bis zu 20 hat eine Stimme, bis zu 50 zwei Stimmen und darüber hinaus für eine Mitgliederzahl bis zu weiteren je 50 eine weitere Stimme.
5) Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat eine Stimme. Stimmrechte gemäß Absatz 4 werden hierdurch nicht berührt.
§ 11 Aufgaben
Der Vertreterversammlung obliegen
1. die Wahl des Landesvorstandes (§ 15 Absatz 1 Buchstaben a) und c);
2. die Wahl von je zwei Mitgliedern zu Rechnungsprüfern und zu Vertreter/innen sowie die Prüfung der Rechnung;
3. die Entlastung des/der Kassenverwalter/s/in;
4. die Entlastung des Landesvorstandes;
5. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
6. die Festsetzung des Jahresbeitrags und der Umlagen;
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden;
8. die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;
9. die Bestimmung des Ortes der nächsten Vertreterversammlung;
10. die Änderung der Satzung;
11. die Auflösung des Vereins;
12. die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung.
§ 12 Zusammentreten und Teilnahmebefugnis
1) Die Vertreterversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen (ordentliche Vertreterversammlung).
2) Die Vertreterversammlung tritt auch zusammen, wenn der Landesvorstand dies für nötig hält oder wenn es von Bezirksverbänden beantragt wird, die zusammen mehr als ein Viertel aller Stimmen der Vertreter auf sich vereinigen (außerordentliche Vertreterversammlung).
3) Jedes Mitglied des Vereins kann an den Beratungen der Vertreterversammlung teilnehmen.
§ 13 Wahl und Abstimmung
1) Die Vertreterversammlung ist im Falle einer Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Stimmberechtigten anwesend sind. Im Übrigen ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
2) Die Wahlen und die Abstimmungen erfolgen in der jeweils von der Vertreterversammlung beschlossenen Weise. Sie sind auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds, bei Entscheidungen über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes und bei Entscheidungen über die Frage der Auflösung des Vereins schriftlich und geheim.
3) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Im Übrigen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 14 Einberufung und Anträge
1) Der Landesvorstand hat zur Vertreterversammlung die Bezirks- und Fachverbände in Textform gemäß § 126b BGB unter der Angabe der Tagesordnung zu laden. Zwischen der Einberufung und der Tagung soll eine Frist von einem Monat liegen.
2) Der Landesvorstand, jedes Mitglied des Landesvorstandes i. S. v. § 15 Absatz 1 Buchstabe a) und jeder Bezirks- und Fachverband können Anträge zur Vertreterversammlung stellen. Jedes Mitglied des Vereins kann Anträge zur Vertreterversammlung stellen, wenn diese von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich unterstützt werden.
3) Die Anträge sind – sofern die Einberufungsfrist von einem Monat eingehalten wurde – in Textform gemäß § 126b BGB spätestens zwei Wochen vor Beginn der Vertreterversammlung bei dem/der Vorsitzenden einzureichen. Formel und Begründung der Anträge sollen getrennt sein. Der/Die Vorsitzende teilt die Anträge unverzüglich den Bezirks- und Fachverbänden mit. Später eingehende Anträge werden in der Versammlung nur behandelt, wenn die Versammlung ihre Behandlung ausdrücklich zulässt.
4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 nicht. Anträge sind in diesem Falle unverzüglich einzureichen und weiterzuleiten. Die Vertreterversammlung entscheidet in diesen Fällen auch darüber, ob es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt.
II. Landesvorstand
§ 15 Zusammensetzung
1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Schriftführer/n/innen, eine/m/r Kassenverwalter/in sowie bis zu fünf Beisitzern,
b) den jeweiligen Vorsitzenden der Fachverbände sowie der Bezirksverbände Augsburg, Bamberg, München, Nürnberg,
c) den jeweiligen Vorsitzenden je eines weiteren Bezirksverbandes aus jedem der drei Oberlandesgerichtsbezirke und
d) den nach Absatz 3 bestellten Referenten und Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, sowie dem/der nach § 17 Absatz 2 Satz 2 bestellten Geschäftsführer/-in.
2). Der/Die Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/innen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder des Landesvorstands nach Absatz 1 Buchstabe a) bilden den engeren Vorstand.
3) Der Landesvorstand kann zur Beratung besonderer Angelegenheiten andere Personen (Referenten) zuziehen und besondere Ausschüsse unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder bilden (Arbeitsgemeinschaft).
§ 16 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1. Jedes seiner Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 17 Aufgaben und Befugnisse
1) Der Landesvorstand führt – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 – die Geschäfte des Vereins, soweit nicht ihre Besorgung der Vertreterversammlung oder den Bezirksverbänden obliegt, und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung.
2). Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierzu eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Landesvorstand mit beratender Stimme an, sofern er/sie dem Vorstand nicht bereits gemäß § 15 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) angehört. Andere Geschäfte führt der geschäftsführende Vorstand nur, wenn sie unaufschiebbar sind. Er holt in diesem Fall die Genehmigung des Landesvorstandes ein.
§ 18 Amtsdauer und Verfahren
1) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren (bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung) gewählt. Er ergänzt sich, wenn eines seiner gemäß § 15 Absatz 1 Buchstabe a) gewählten Mitglieder während dieser Zeit ausscheidet. Dies erfolgt durch Hinzuwahl eines anderen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden. Bei dieser Wahl müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sein. Der Landesvorstand kann im Fall der Nachwahl eine Änderung in der Verteilung der Ämter vornehmen.
2) Den Vorsitz in der Vertreterversammlung und im Landesvorstand führt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein/e Stellvertreter/in. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
3) Der Landesvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist unverzüglich durch das gemäß Absatz 2 zuständige Mitglied einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.
4) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
5) Bei Stimmengleichheit ist eine Vorlage abgelehnt.
6) Der Landesvorstand kann auch im Wege des schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Verkehrs Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied binnen einer von dem gemäß Absatz 2 zuständigen Mitglied festzusetzenden Frist widerspricht. Zur Gültigkeit dieser Beschlüsse ist die Äußerung von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
III. Bezirksversammlung
§ 19 Zusammensetzung und Verfahren
1) Die Bezirksversammlung ist die Versammlung der Mitglieder eines Bezirks- oder Fachverbandes.
2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3) Schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig, wenn das bevollmächtigende Mitglied außerhalb des Sitzes des Bezirksverbandes seinen Dienstsitz hat. Jedoch darf das bevollmächtigte Mitglied nicht mehr als fünf Vollmachten auf sich vereinigen.
4) In der Versammlung eines Fachverbandes ist schriftliche Bevollmächtigung ohne Einschränkung zulässig.
5) Die Bezirksversammlung ist von dem/der Bezirksvorsitzenden bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 20 Aufgaben
Der Bezirksversammlung obliegen
1. die Wahl des Bezirksausschusses;
2. die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen und zweier Vertreter/innen sowie die Prüfung der Rechnung;
3. die Entlastung des/der Bezirkskassenverwalter/s/in;
4. die Entlastung des Bezirksausschusses;
5. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
6. die Feststellung der Meinungen der Mitglieder in Angelegenheiten des Vereins;
7. die Auswahl der Kandidierenden für die Richter- und Staatsanwaltsräte, die keine Stufenvertretungen sind, und die Ermittlung von Kandidierenden für die Stufenvertretungen und für den Präsidialrat.
IV. Bezirksausschuss
§ 21 Zusammensetzung
1) Der Bezirksausschuss besteht aus dem/der
- Bezirksvorsitzenden,
- Bezirksschriftführer/in,
- Bezirkskassenverwalter/in und
- auf Beschluss der Bezirksversammlung - aus zwei bis sechs Beisitzern.
2) Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied aus, so gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
3) Der/Die Bezirksvorsitzende führt den Vorsitz in der Bezirksversammlung und im Bezirksausschuss.
4) Der Bezirksausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er ist unverzüglich durch den/die Bezirksvorsitzende/n einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.
5) Für die Vertretung des/der Bezirksvorsitzenden gilt die in Absatz .1 aufgeführte Reihenfolge.
§ 22 Aufgaben und Befugnisse
Der Bezirksausschuss führt die örtlichen Geschäfte des Vereins, soweit nicht ihre Besorgung der Bezirksversammlung obliegt oder der Landesvorstand sie an sich zieht. Dem Bezirksausschuss obliegen insbesondere die Ablehnung von Aufnahmeanträgen, die Einhebung der Jahresbeiträge, Umlagen, Zuschüsse und Zuschläge, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die Bekanntgabe der Mitteilungen des Landesvorstandes an die Mitglieder.
D. Verwaltung und Finanzen
§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 24 Aktenführung
1) Der Landesvorstand und die Bezirksausschüsse führen Vereinsakten. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.
2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Landesvorstandes, der Bezirksversammlung und des Bezirksausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von den Personen, die die Verhandlungsleitung und die Schriftführung innehaben, zu unterzeichnen.
§ 25 Beiträge
1) Der Verein erhebt zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins und der Bezirksverbände von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Ihre Höhe setzt die Vertreterversammlung fest.
2) Der Landesvorstand kann, wenn unvorhergesehene Ereignisse dazu nötigen, Zuschüsse, jedoch innerhalb eines Geschäftsjahres höchstens bis zur halben Höhe eines Jahresbeitrags, nachfordern und hierzu eine angemessene Zahlungsfrist setzen. Die Nachforderung bedarf der nachträglichen Zustimmung der Vertreterversammlung. Wird sie versagt, dann sind die geleisteten Zuschüsse auf die bestehende oder entstehende Beitragsschuld anzurechnen oder zurückzuzahlen.
3) Die Bezirksverbände können im Falle des Bedürfnisses Zuschläge zu den Jahresbeiträgen von den Mitgliedern auf Grund Beschlusses der Bezirksversammlung erheben.
4) Die Vertreterversammlung beschließt, welcher Anteil an den Jahresbeiträgen den Bezirksverbänden verbleibt.
§ 26 Entschädigungen
1) Alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter sind Ehrenämter.
2) Aufwendungen für Reisekosten im Auftrag des Vereins werden aus der Landeskasse, Reisen im Auftrag der Bezirksverbände aus der Bezirkskasse vergütet. Bei Reisen zu Vertreterversammlungen erhält je ein vertretendes Mitglied jedes Bezirksverbandes die Reisekostenvergütung aus der Landeskasse, die übrigen vertretenden Mitglieder aus der Bezirkskasse.
3) Für die Höhe der Entschädigungen gelten die Regelungen des Bayerischen Reisekostenrechts (BayRKG, VV-BayRKG) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend. Ortsansässige erhalten für die Teilnahme an Vertreterversammlungen und an Sitzungen des Landesvorstandes ein halbes Tagesgeld.
4) Die Vertreterversammlung kann im Falle des Bedürfnisses den Umfang und die Höhe der Entschädigung anderweitig festsetzen.
5) Die Entschädigung darf nicht zurückgewiesen werden.
§ 27 Vereinsvermögen
Bei der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken, dem Deutschen Richterbund, DRB, Berlin zuzuführen.
E. Richter- und Staatsanwaltsvertretungen
§ 28 Wahlen
Für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen ist die als Anlage beigefügte Wahlordnung maßgebend.
Anlage zur Satzung des Bayerischen Richtervereins
Wahlordnung
1. Abschnitt: Ordentliche Gerichtsbarkeit
§ 1 Zuständigkeiten der Bezirksverbände
1) Die Kandidierenden für die Richter- und Staatsanwaltsräte, die keine Stufenvertretungen sind, werden von den Bezirksverbänden ausgewählt, in deren Bereich diese Räte errichtet sind. Den Bezirksverbänden obliegt insoweit auch die Einreichung der Wahlvorschläge.
2) Zur Ermittlung von Kandidierenden für die Stufenvertretungen und für den Präsidialrat führen die Bezirksverbände Vorwahlen durch.
§ 2 Zuständigkeiten der Bezirkswahlvertretungen, Wahlbestimmungen
1) Die Kandidierenden für die Bezirksrichter- und Bezirksstaatsanwaltsräte werden von den Bezirkswahlvertretungen (§ 3) gewählt, in deren Bereich diese Räte errichtet sind. Den Vorsitzenden der Bezirkswahlvertretungen obliegt insoweit die Einreichung der Wahlvorschläge.
2) Zur Ermittlung von Kandidierenden für den Hauptrichter-, Präsidial- und Hauptstaatsanwaltsrat führen die Bezirkswahlvertretungen Vorwahlen durch.
3) Die Wahl der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kandidierenden erfolgt aus der Zahl der Kandidierenden, die aus den Vorwahlen der Bezirksverbände hervorgegangen sind. Reicht diese Zahl nicht aus, kann die Bezirkswahlvertretung die restlichen Kandidierenden von sich aus bestimmen.
4) Als kandidierend ist von der Bezirkswahlvertretung gewählt, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Abstimmung im Übrigen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Insoweit gilt § 18 Absatz 5 der Satzung entsprechend.
5) Die Reihenfolge der Kandidierenden in den Kandidatenvorschlägen der Bezirkswahlvertretungen richtet sich nach der Zahl der auf die einzelnen Kandidierenden entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Dienstalter.
§ 3 Bezirkswahlvertretung
1) Die Bezirkswahlvertretung ist die Versammlung der Vertreter/innen der innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirks bestehenden Bezirksverbände. Den Vorsitz führt jeweils der/die Vorsitzende des Bezirksverbandes, in dessen Bereich sich der Sitz eines Oberlandesgerichts befindet. Dem/Der Vorsitzenden obliegt auch die Einberufung der Versammlung.
2) Die Bezirkswahlvertretung kann als virtuelle Versammlung, § 32 Absatz 2 BGB, einberufen werden.
3) Die Bezirkswahlvertretung ist ohne Rücksicht, auf die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
4) Die §§ 10 Absätze 2 bis 4, 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 der Satzung gelten entsprechend.
§ 4 Zuständigkeit des Landesvorstandes, Wahlbestimmungen
1) Die Kandidierenden für den Hauptrichter-, Präsidial- und Hauptstaatsanwaltsrat werden vom Landesvorstand ohne Mitwirkung der Vorsitzenden der Fachverbände gewählt. Dem Landesvorstand obliegt insoweit die Einreichung der Wahlvorschläge.
2) Die Wahl erfolgt aus der Zahl der Kandidierenden, die aus den Vorwahlen der Bezirkswahlvertretungen hervorgegangen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Landesvorstand soll bei seinen Entscheidungen darüber, in welcher Reihenfolge die Kandidierenden in die Wahlvorschläge aufzunehmen sind, den Empfehlungen der Bezirkswahlvertretungen folgen.
3) Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder oder satzungsgemäßen Vertreter/innen. § 10 Absatz 2 der Satzung gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder seine/s/r Vertreter/s/in.
§ 5 Verfahren
1) Der/Die Landesvorsitzende, im Verhinderungsfall das nach § 18 Absatz 2 der Satzung zuständige Mitglied, fordert die Bezirksverbände rechtzeitig in Textform gemäß § 126b BGB zur Durchführung der Wahlen und Vorwahlen (§ 1) auf.
2) Die Bezirksverbände übersenden dem/der Vorsitzenden ihrer Bezirkswahlvertretung je eine Liste der aus den Vorwahlen (§ 1 Absatz 2) hervorgegangenen Kandidierenden, aus welcher sich ergibt, für welche Richter- oder Staatsanwaltsvertretung die einzelnen Kandidierenden vorgeschlagen sind.
3) Zwischen der Einberufung der Bezirkswahlvertretung und deren Versammlung soll eine Frist von einem Monat liegen. Die Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Für die Berücksichtigung der Kandidatenvorschlagslisten und deren Mitteilung an die zum Bereich der jeweiligen Bezirkswahlvertretungen gehörenden Bezirksverbände gilt § 14 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 der Satzung entsprechend.
4) Die Vorsitzenden der Bezirkswahlvertretungen übersenden dem Landesvorstand je eine Liste der aus den Vorwahlen (§ 2 Absatz 2) hervorgegangenen Kandidierenden, aus welcher sich ergibt, ob sie für den Hauptrichter-, Präsidial- oder Hauptstaatsanwaltsrat und für welche Position im jeweiligen Wahlvorschlag sie vorgeschlagen sind.
5) In diesen Listen (Absatz 4) sollen in der Reihenfolge Hauptrichterrat, Präsidialrat (getrennt nach Mitgliedern, Stellvertretern sowie weiteren Stellvertretern) und Hauptstaatsanwaltsrat Kandidierende in folgender Anzahl benannt werden:
Für die Oberlandesgerichtsbezirke
- München: 7, 19 und 7,
- Nürnberg: 5, 13 und 3,
- Bamberg: 5, 7 und 3.
5) Für die Einberufung des Landesvorstandes (§ 4 Absatz 1) sowie für die Berücksichtigung der Kandidatenvorschlagslisten (Absatz 4) und deren Mitteilung an die Mitglieder des Landesvorstandes gilt Absatz 3 entsprechend.
2. Abschnitt: Fachgerichtsbarkeit
§ 6 Zuständigkeiten der Fachverbände
Die Wahl der Kandidierenden für die Richter- und Präsidialräte der einzelnen Richter- und Präsidialräte der einzelnen Zweige der Fachgerichtsbarkeit und die Einreichung der entsprechenden Wahlvorschläge obliegen ausschließlich dem jeweiligen Fachverband.