Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat im Wege einer Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) beabsichtigt, den Bereitschaftsdienst von Richtern und Staatsanwälten künftig als „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ besoldungsrechtlich zu berücksichtigen. Der BRV hat in seiner Stellungnahme vom 02.08.2023 diesen Ansatz kritisiert, die Einordnung des Bereitschaftsdienstes in der für die Justiz spezifischen Form als echte Mehrarbeit im besoldungsrechtlichen Sinn gefordert und vor allem auch die in der BayZulV enthaltenen Dokumentationspflichten als faktische Arbeitszeiterfassung abgelehnt.
Dass es auch anders und aus Sicht des BRV durchaus besser geht, zeigt eine seit 01.08.2023 geltende „Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“. Diese sieht für Zeiten einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Rufbereitschaft – an Wochenenden und Feiertagen für den ganzen Tag, an Werktagen für die Zeit vor 8 Uhr und nach 16.30 Uhr – einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 4,20 Euro je Stunde vor. Ein Tätigwerden außerhalb des tatsächlichen Aufenthaltsortes wird mit einem zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Euro (Tätigwerden in der Dienststelle) bzw. 20 Euro (Tätigwerden außerhalb der Dienststelle) vergütet. Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen.
In der nun veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung vom 05.09.2023 ist der justizielle Bereitschaftsdienst nun doch nicht als „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ enthalten. Ob dies ein – wünschenswerter – Paradigmenwechsel in der Bewertung des justiziellen Bereitschaftsdienstes hin zur echten Mehrarbeit darstellt, bleibt abzuwarten. Der BRV jedenfalls wird das einfache und dem justiziellen Bereitschaftsdienst eher gerecht werdende hessische Modell aufgreifen und beim StMFH einbringen.
Nachfolgend finden Sie eine Modellberechnung auf Grundlage der neuen Regelungen in Hessen:
Die Pauschale für jede Stunde außerhalb der regulären Dienstzeit beträgt 4,20 €.
Staatsanwaltschaftliche Jourdienste rund um die Uhr umfassen außerhalb der Dienstzeit in einer Woche ohne Feiertage 128 Stunden pro Woche (1 Woche mit 168 Stunden abzüglich der regulären Arbeitszeit von 40 Stunden). Daraus resultiert ein Betrag von 537,60 €.
Für richterliche Bereitschaftsdienste ergibt sich ein Betrag von 338,10 EUR, da der Dienst nur die Zeiten von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 16:30 Uhr bis 21:00 Uhr sowie die Wochenenden erfasst. Daher sind in einer Woche ohne Feiertage 80,5 Stunden zu Grunde zu legen.