Versicherungsschutz für Mitglieder

Anstehende Änderungen beim Versicherungsschutz für Vermögensschäden

Die Mitglieder des Bayerischen Richtervereins genießen Versicherungsschutz aufgrund eines Gruppenvertrages, den der Deutsche Richterbund für alle aktiven Mitglieder unterhält. Daran wird sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern.
 
Soweit es um den Versicherungsschutz für Vermögensschäden geht, sind Mitglieder durch den Gruppenvertrag nur begrenzt abgesichert. Denn die Versicherungssumme beträgt höchstens 50.000 € je Schadensfall und die Ersatzleistungen unterliegen außerdem einer bundesweiten jährlichen Höchstgrenze. Deshalb besteht seit mehreren Jahren die Option, sich persönlich höher zu versichern.
 
Diese Option wird jedoch zum Jahresende 2023 auslaufen. Dazu hat sich der Versicherer aus kaufmännischen Gründen entschieden. Alle bereits bisher abgeschlossenen Verträge sowie Neuverträge bis zum 31.12.2023 werden jedoch ungekündigt und uneingeschränkt bestehen bleiben. Es besteht also bis Ende des Jahres noch die Gelegenheit, sich zu außerordentlich günstigen Konditionen dauerhaft persönlich zu versichern.
 
In der Sache geht es um das Risiko, wegen eines grob fahrlässig verursachten dienstlichen Fehlers (außerhalb der spruchrichterlichen Tätigkeit) in Haftung genommen zu werden. Solche Fälle sind selten, kommen aber in den verschiedensten Gestaltungen vor, wenn der zum Schadensersatz verpflichtete Dienstherr sich zu einem Rückgriff entscheidet. Eine durchschnittliche Schadenshöhe lässt sich dabei nicht beziffern; aber auch hohe Schäden, zum Beispiel im Bereich der gerichtlichen Betreuungs- und Nachlassgeschäfte, kommen vor. Die meisten Kolleginnen und Kollegen, die sich auf diese Weise versichert haben, wählen eine Versicherungssumme im Bereich von 500.000 €. Diesbezüglich kann jedoch keinerlei Empfehlung gegeben werden, da Schäden und auch anschließende Regresse in jeder Höhe denkbar sind.
 
Außer der Haftungskonstellation eines Regresses deckt die Versicherungsoption auch die Fälle einer unmittelbaren Haftung aus dienstlich zulässigen Nebentätigkeiten ab. Insoweit kann ein Haftungsfall bereits aus jedem schuldhaften Fehler bei der Ausübung einer Nebentätigkeit entstehen, eines grob fahrlässigen Verhaltens bedarf es nicht.
 
Den für den Abschluss der Versicherung erforderlichen Antrag und weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte datieren Sie den Versicherungsbeginn im Antrag auf den 01.12.2023. Einen späteren Beginn wird die Versicherung nicht akzeptieren. Ihr Antrag muss spätestens am 06.12.2023 bei der Versicherungsagentur eingegangen sein.