Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil hat das VG Augsburg (Urt. v. 18.04.2024 – Az. 2 K 22.1281) der Klage eines Staatsanwalts auf Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ; § 11 BayZulV) stattgeben. Die erkennende Kammer schloss sich vollumfänglich der Argumentation des Klägers an, wonach zunächst auch R-besoldete Staatsanwälte in den Anwendungsbereich der BayZulV fallen und nicht durch Verwaltungsvorschriften (BayVwV-BesR) ausgeschlossen werden. Ebenso wenig lasse sich der Anspruch auf die Zulagengewährung nicht dadurch ausschließen, dass für eine volle Woche Bereitschaftsdienst – wenn überhaupt – ein Tag Dienstbefreiung gewährt werde. Der zu leistende Bereitschaftsdienst selbst stelle sich, wenngleich in erster Linie als Rufbereitschaft ausgestaltet, als echte (Bereitschafts-)Dienstzeit dar. Entsprechend komme es sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach für die zu gewährende Zulage nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme an. Dies umso mehr als, entgegen dem Vorbringen des beklagten Dienstherrn, nicht von einer Einsatzbereitschaft „nach Belieben“ auszugehen sei; vielmehr erfordere auch der staatsanwaltschaftliche Jourdienst eine ständige Bereithaltung zur sofortigen Verfügbarkeit. Schließlich sei es im Falle des unvermeidbaren Jourdienstes auch nicht erforderlich, noch vor dessen Anfall einen Anspruch auf Gewährung der Zulage geltend zu machen, da es dem Dienstherrn gerade nicht möglich ist, allein aufgrund einer solchen Geltendmachung den Anfall des Jourdienstes selbst zu vermeiden. In jedem Fall genüge die Geltendmachung einer Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Besoldung, die dann auch in die Zukunft reicht. Idealerweise sollte die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gem. § 11 BayZulV vor dem nächsten Jourdienst für die anstehenden Dienstzeiten ausdrücklich bei der Bezügestelle der zuständigen Dienststelle des Landesamts für Finanzen beantragt werden.