Das VG Würzburg hat mit Urteil vom 17. Juni 2025 die Klage eines Kollegen auf Vergütung des richterlichen Bereitschaftsdienstes vollumfänglich abgewiesen. Mit uneingeschränkter Unterstützung des BRV ist die vom VG zum BayVGH zugelassene Berufung eingelegt worden und wird beim BayVGH unter dem dortigen Aktenzeichen 3 BV 25.1441 geführt. Die Begründung des VG Würzburg bedarf keiner Wiedergabe. Immerhin wurde die Berufung zugelassen (§ 124 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensdauer vor dem BayVGH dürfte sich, verwaltungsgerichtstypisch, auf bis zu zwei Jahre erstrecken.
Ob es im Falle einer Stattgabe zu einer vergleichbaren rückwirkenden und von Amts wegen erfolgenden Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 11 BayZulV) für Richter und den von diesen abgeleisteten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst kommen wird, ist nicht absehbar. Empfehlenswert erscheint daher, auch weiterhin formlos vor dem jeweiligen Bereitschaftsdienstbeginn gegenüber der Bezügestelle die Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu beantragen und gleichzeitig die Aussetzung/Ruhendstellung des Entscheidungsverfahrens bis zum Abschluss des vorgenannten Rechtsstreits anzuregen.
