Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2025, Az. 2 BvL 5/18 u.a., über insgesamt sechs konkrete Normenkontrollanträge im Zusammenhang mit der Besoldung im Land Berlin entschieden. Im Zuge der umfangreichen Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung empfiehlt es sich, noch in diesem Jahr einen Antrag auf verfassungskonforme Besoldung im Hinblick auf die Entscheidung zu stellen. Eine substantiierte Begründung ist nicht erforderlich, zumal es dem Haushaltsgesetzgeber ausdrücklich ermöglicht wird, noch bis ins gerichtliche Verfahren eine tragfähige Begründung „nachzuschieben“. 
 
Ausdrücklich führt das BVerfG allerdings auch aus (BVerfG, Bes. v. 19.11.2025 – 2 BvL 5/18 u. a. -, Rn. 161): „Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird“. Nur darauf kommt es – erstmal – und bis zum nunmehr ernsthaft anzustrebenden „Pilotverfahren“ vor einem bayerischen VG mit dem Ziel einer Vorlage an das BVerfG an.
 
Diese leider nicht weiter „auflösbare“ Schlussbemerkung gibt gleichwohl Anlass, allseitig anzuregen, durch formloses Schreiben an die Bezügestelle unter Rekurs auf die vorgenannte Entscheidung die gegenwärtige Alimentation und insbesondere das Besoldungsniveau der jeweiligen eigenen Besoldungsgruppe als nicht verfassungskonform im Sinne der neuen Entscheidung zu rügen und eine verfassungskonforme Alimentation, insbesondere Besoldung, zu beantragen. Von sich aus kann das Landesamt für Finanzen nichts Abweichendes entscheiden, es müssten schon die Besoldungsgesetzte geändert werden. Eben dies ist allerdings ist nicht ohne Entscheidung aus Karlsruhe explizit über die bayerische Besoldung zu erwarten.
 
Trotz der in vielen Teilaspekten klaren Vorgaben aus Karlsruhe besteht wenig Hoffnung, dass seitens der Bayerischen Staatsregierung sowie des Haushaltsgesetzgebers eine baldige Anpassung der Besoldung angestrebt werden wird. So hat das Kabinett erst kürzlich, mehrere Wochen vor Beginn und, erst recht, mehrere Monate vor Abschluss der nächsten Tarifrunde der Länder beschlossen, den gegenwärtig noch gar nicht absehbaren Tarifabschluss für die Angestellten der Länger nur zeitverzögert ­– sechs Monate später –, auf die Beamten, Richter und Staatsanwälte zu übertragen.

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Der Besoldungsreferent des BRV, Herr Dr. Diehm, hat einen Musterwiderspruch erstellt, der hier abgerufen werden kann. Um etwaige Rechte zu wahren, sollte der Widerspruch noch in diesem Jahr eingelegt werden. Am Einfachsten ist dies über den Mitarbeiterservice Bayern (MSB) möglich (unter Formulare > Besoldung > Widerspruch).

Zudem können wir Sie darüber informieren, dass vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth mittlerweile eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Freistaat Bayern auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldungsordnung R im Jahr 2025 anhängig ist. Das Verfahren führt das Aktenzeichen B 5 K 25.1355.
 
Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die bereits einen Widerspruch an das Landesamt für Finanzen gerichtet haben, könnten vor diesem Hintergrund ein formloses Anschreiben nachreichen, in welchem das Einverständnis mit einer Ruhendstellung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erklärt wird. Auch für dieses Anschreiben stellen wir Ihnen ein Muster zur Verfügung.