(Nicht nur) für Assessoren

Die Besetzung von Lebenszeit-Richterstellen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf – insbesondere im Hinblick auf Auswahlkriterien, Prioritäten zwischen verschiedenen Bewerbergruppen sowie die Bedeutung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (ADB).

Die Assessorenvertreter des Bayerischen Richtervereins haben daher Kontakt mit dem Staatsministerium der Justiz aufgenommen und um Auskunft gebeten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Grundsätze und Abläufe geben.
 
1. Voraussetzungen für die Nachbesetzung einer Lebenszeit-Richterstelle
Zunächst wird in Abstimmung mit dem zuständigen Oberlandesgericht geprüft, ob eine Lebenszeit-Richterstelle dauerhaft nachbesetzt werden kann. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn lediglich eine vorübergehende Vakanz besteht (etwa aufgrund von Elternzeit oder Abordnung) und die Rückkehr der bisherigen Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers absehbar ist.
Ist eine dauerhafte Nachbesetzung möglich, wird vorrangig geprüft, ob eine gerichtsinterne Lösung in Betracht kommt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Teilzeitkräfte ihre Arbeitszeit erhöhen möchten oder Kolleginnen und Kollegen aus Elternzeit, Sonderurlaub oder Abordnung zurückkehren. Solche internen Personalmaßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor externen Bewerbungen.
 
2. Verhältnis von Versetzungsbewerbungen und staatsanwaltschaftlichen Bewerbungen
Kann die Stelle nicht intern besetzt werden, gilt: Versetzungsgesuche von Richterinnen und Richtern anderer Gerichte haben grundsätzlich Vorrang vor Bewerbungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten auf eine Richterstelle im Eingangsamt. Entgegen einer häufigen Annahme spielt der ADB in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Erst wenn keine Versetzungsbewerbungen vorliegen, kommt eine Besetzung durch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte in Betracht. In diesem Fall richtet sich die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern grundsätzlich nach dem ADB.
Allerdings sind Ausnahmen möglich: So kann es z.B. vorkommen, dass dienstältere Bewerberinnen oder Bewerber aus dienstlichen Gründen nicht berücksichtigt werden können – etwa bei Befangenheit aufgrund früherer Tätigkeiten oder wegen laufender, umfangreicher Verfahren. In solchen Fällen rückt die nächstdienstälteste Person nach. Die Entscheidung erfolgt stets in enger Abstimmung mit dem Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft.
Wichtig ist zudem: Berücksichtigt werden können nur Bewerbungen, die dem Ministerium zum Zeitpunkt der Nachbesetzungsentscheidung bereits vorliegen. Eine frühzeitige Bewerbung ist daher ausdrücklich empfehlenswert.
 
3. Berechnung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (=ADB)
Der allgemeine Dienstzeitbeginn (ADB) ist in Art. 15 LlbG geregelt und bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Begründung des Lebenszeitverhältnisses Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei vollständig berücksichtigt.
Besonderheiten gelten für Elternzeiten während der Probezeit: Diese verlängern zwar grundsätzlich die Probezeit und führen damit zunächst zu einem späteren ADB, werden jedoch im Wege einer fiktiven Vorverlagerung des ADB ausgeglichen (s.u.).

4. Vorverlagerung des ADB
Die Möglichkeiten zur Vorverlagerung des ADB sind in Art. 15 Abs. 3 LlbG abschließend geregelt. Berücksichtigt werden insbesondere:

Zeiten der Elternzeit während der Probezeit

Zeiten der Beurlaubungen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit (bis zu 36 Monate)

Wehr- oder Zivildienst sowie freiwillige Dienste

Zeiten einer Beschäftigung nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wurden

Weitere Vorverlagerungen – etwa aufgrund „förderlicher hauptberuflicher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst“ oder bei besonderem dienstlichen Interesse – sind zwar gesetzlich vorgesehen, spielen in der Praxis jedoch kaum eine Rolle.

Hinweis zur Informationslage vor Ort
Bitte beachten Sie, dass die Leitungen der Staatsanwaltschaften sowie die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten in der Regel nur über die Bewerbungs- und Dienstalterslage innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs informiert sind. Aussagen zu gerichtsübergreifenden Bewerbungen oder internen Planungen anderer Behörden sind daher regelmäßig nicht möglich.
 
Unser herzlicher Dank gilt der Personalabteilung des Justizministeriums, namentlich Herrn Dr. Linden, für die umfassenden Auskünfte.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Assessorenvertreter gern zur Verfügung.