Mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter zahlreiche Ehrengäste aus Justiz, Anwaltschaft und Politik, begrüßte die Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins, Barbara Stockinger, am 10. Juni 2026 im Nürnberger Justizpalast. Sie waren der Einladung des Bayerischen Richtervereins und des Deutschen Richterbundes zu einer Podiumsdiskussion der Reihe „Justiz im Dialog“ gefolgt. In der bundesweiten Veranstaltungsreihe diskutieren Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regelmäßig mit der Öffentlichkeit über aktuelle Themen der Justiz- und Rechtspolitik. Erstmals fand die Veranstaltung in Nürnberg statt.
Unter dem Titel „Der Deal im Strafprozess – Rettungsanker oder Feilschen auf Kosten der Gerechtigkeit?“ diskutierten ausgewiesene Expertinnen und Experten über Chancen und Grenzen der Verständigung im Strafverfahren. Im Mittelpunkt standen Fragen nach deren Bedeutung für Verfahrensdauer und Arbeitsbelastung der Justiz, möglichen Auswirkungen auf Verfahrensergebnisse sowie der Wahrung von Opferinteressen.
Unter der Moderation der Journalistin und Juristin Julia Kammler (Bayerischer Rundfunk) ging das Podium zunächst der Frage nach, ob Wahrheit und Strafe verhandelbar seien. Prof. Dr. Hans Kudlich (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) betonte, dass Verständigungen keine grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens verletzten. Während Urteile häufig nur eindeutige Ergebnisse abbildeten, könne eine Verständigung den Grautönen des Lebens oftmals besser gerecht werden. Sonja Schuller, Vorsitzende einer Strafkammer am Landgericht Nürnberg-Fürth, stellte klar, dass nicht über Gerechtigkeit verhandelt werde. In geeigneten Fällen sei die Verständigung jedoch ein sinnvolles Instrument zur Straffung des Verfahrens.
Karsten Schieseck, langjähriger Opferanwalt und Strafverteidiger aus Bayreuth, verwies darauf, dass der Gesetzgeber mit § 257c StPO Verständigungsgespräche aus der Grauzone geholt und ein transparentes, kommunikatives Verfahren geschaffen habe. Davon profitierten alle Beteiligten, auch die Angeklagten. Strafverteidigerin Sandra Rothschild (Nürnberg) ergänzte, dass Verständigungen ohnehin nur in geeigneten Verfahren in Betracht kämen. Wo die Vorwürfe der Anklage unzutreffend seien, müsse der Fall streitig verhandelt werden.
Auf die Frage, ob angesichts steigender Verfahrenszahlen ohne Verständigungen überhaupt noch effektiv gearbeitet werden könne, verwies Schuller darauf, dass auch bei einer Verständigung eine Beweisaufnahme erforderlich bleibe, etwa zur Überprüfung eines Geständnisses. Rothschild nahm in ihrer Praxis eher eine rückläufige Tendenz bei Verständigungen wahr. Schieseck hob hervor, dass es keinen Anspruch auf eine Verständigung gebe und deren Zustandekommen maßgeblich vom Gericht abhänge. Anders als vor der gesetzlichen Regelung im Jahr 2009 werde heute insgesamt weniger offensiv „gedealt“.
Anschließend beleuchtete das Podium die Auswirkungen von Verständigungen auf Angeklagte. Rothschild schilderte den erheblichen Druck, der entstehen könne, wenn ein Mandant zwischen seiner eigenen Sicht des Geschehens und einem günstigen Verfahrensausgang abwägen müsse. Deshalb müssten Vor- und Nachteile sorgfältig besprochen werden. Schuller bestätigte, dass sich Gerichte dieser besonderen Situation bewusst seien.
Mit Blick auf die Opferperspektive betonte Schieseck die wichtige Rolle von Nebenklagevertretern, die die Interessen der Geschädigten in Verständigungsgespräche einbringen könnten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass manche Opfer eine Aussage vermeiden wollten, während andere ausdrücklich gehört werden möchten. Rothschild hielt dagegen, dass Nebenklagevertreter fremde Interessen wahrnähmen und diese die maßgebliche Sicht des Angeklagten nicht überlagern dürften.
Auch ein Blick auf ausländische Regelungen durfte nicht fehlen. Auf die Frage, ob die US-amerikanischen „Plea Deals“ ein Vorbild für Deutschland sein könnten, verwies Kudlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO, wonach die Vorschrift die Verfassungsmäßigkeit einer Verständigung im Strafverfahren absichere. Zugleich gebe es international unterschiedliche Modelle, ohne dass dort von rechtsstaatlichen Defiziten gesprochen werden könne.
In der abschließenden Diskussion stand die Frage im Mittelpunkt, ob Verständigungen die Ergebnisse eines Verfahrens beeinflussen. Kudlich verwies auf die Schwierigkeit empirischer Vergleiche, da kein Verfahren zweimal – mit bzw. ohne Verständigung – unter identischen Bedingungen geführt werden könne. Rothschild betonte, dass Verständigungen nicht zwangsläufig zu günstigeren Ergebnissen führten. In Verfahren mit Geschädigten könne diesen durch ein Geständnis jedoch eine belastende Aussage erspart werden, was sich in der Regel deutlich auf die Strafe auswirke. Schieseck hob erneut den kommunikationsfördernden Charakter hervor und konstatierte, dass der Deal eine Ausnahme sei und in geeigneten Fällen zu guten Ergebnissen führe. Auch Schuller konnte nicht bestätigen, dass Verständigungen stets zu milderen Strafen führten. Ein frühes Geständnis wirke sich häufig unabhängig davon aus, ob eine Verständigung vorausgegangen sei.
Nach Fragen aus dem Publikum dankte die stellvertretende Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins, Simone Bader, den Diskutierenden für die spannende und aufschlussreiche Debatte. Beim anschließenden Stehempfang wurden die Themen in zahlreichen Gesprächen vertieft. Der Bayerische Richterverein wird die Reihe „Justiz im Dialog“ auch künftig fortsetzen und dazu nach der gelungenen Premiere in Franken sicherlich nach Nürnberg zurück kehren.

